Maskentragepflicht an stark frequentierten öffentlichen Orten im Freien

Ludwig mit Maske

1.April 2021. Kein Aprilscherz. Die CORONA Posse ist um einen Meilenstein reicher. Maskenpflicht im Freien. Das ist auch bei Demos schon länger der Fall. Dort wird die Polizei genötigt gesetztes widrige Maßnahmen durchzusetzen, wie das nicht Anerkennen von Ausnahmen hinsichtlich Maskentragepflicht.

Vermutlich Verfassungswidrig – Unrechtsstaat Österreich

Die Verordnung beinhaltet keine wesentlichen epidemiologischen Parameter. Verordnungsakt wieder leer? Und ausgerechnet der Wiener Bürgermeister, großer Verlierer der letzten Wiener Gemeinderatswahl verkündet solche Maßnahmen. Völlig außer Acht gelassen wird in diesem Zusammenhang dass die Wiener SPÖ maßgeblich an der Miesere des Gesundheitssystems in Wien schuld ist. Freiland Magazin berichtete.

Gefährliche Maske befeuert Pandemie

Seit nun mehr einem Jahr begleiten uns nun schon die Masken. Anfangs mit selbst gefertigten Masken, später mit einem normalen MNS und seit kurzem die hübschen FFP2 Masken. Bei längerer Tragedauer der Masken können sich gefährliche Pilze und Bakterien in der Maske vermehren, die anschließend inklusive Mikroplastikteilchen gleich wieder eingeatmet werden. So eine tolle FFP2 sollte nicht länger als 75 Minuten getragen werden. Aber auch nur dann wenn beim Träger keine wesentlichen Vorerkrankungen vorliegen.

Auszug aus arbeitsinspektion.gv.at – Tragedauer FFP2 Maske

Die Belastung des Organismus durch den erhöhten Atemwiderstand beim Tragen von filtrierenden Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3) ist von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung zu ermitteln, zu beurteilen und dagegen Maßnahmen zu setzen (§ 4 ASchG). Diese Verpflichtung besteht sowohl für FFP-2- und FFP-3-Masken, die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlich sind (z.B. im Gesundheitsbereich) als auch für die nach den gesundheitsrechtlichen Vorschriften (COVID-19-Maßnahmenverordnungen), sofern sich dadurch eine Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergeben kann. Die als Ergebnis der Evaluierung sich ergebenden Maßnahmen werden oftmals nur organisatorischer Art sein können, also Begrenzung der ununterbrochenen Tragedauer und Gewährung von Pausen.

Zur Tragedauerbeschränkung von FFP2-Masken liegen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vor, die in der DGUV 112-190 aufgeführt sind: Bei einer filtrierenden Halbmaske ohne Ausatemventil muss nach spätestens 75 Minuten eine Unterbrechung (Pausen oder Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können) des Tragens zur Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermöglicht werden. Diese Erholungszeit muss mindestens 30 Minuten dauern. (Bei geringer körperlicher Belastung kann die Tragedauer auch überschritten werden, die DGUV-Regel sieht hier eine mögliche Erhöhung um 50 % vor.)

Quelle Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat

Verordnung gültig von 01.04.2021 – 10.04.2021 inklusive Lagepläne der Maskenzonen

Quelle RIS

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