DEMOKRATIE JETZT! – „Meilensteine“

Athene

Von der Herrschaft zur SELBSTBESTIMMUNG!“

Wollen Sie gemeinsam unsere Demokratie lebendig neu gestalten?

Wenn ja, dann besuchen Sie uns auf unseren Versammlungen. Wir laden Sie herzlich ein, diesen WEG der ERNEUERUNG zur natürlichen SELBSTBESTIMMUNG mutig mit uns zu beschreiten! Machen Sie sich frei von Obrigkeitshörigkeit und Gehorsamsdenken. Lassen Sie sich nicht länger an der Nase herumführen. Sie, sehr geschätzte Damen und Herren, Sie sind die Gestalter dieser DEMOKRATIEREFORM JETZT!“

Demokratie braucht freie Menschen die wichtige Sachen selbst entscheiden und gestalten, freie Abgeordnete die selbst Gesetzte aufsetzen, Regierung und Bundespräsidenten die selbst Verwaltungsführung gerecht verantworten und frei zugängliche Gerichte die mit Rechtslaien gleiches Recht sprechen!

„Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit!“

Die Österreichische Verfassung war 1920 ein demomokratisch-republikanisches Experiment. Das Ziel einer demokratisch gleichen und freien, selbstbestimmten und gerechten Österreichischen Gesellschaft bleibt bis heute weit hinter dem aufklärerischen Gemeinschaftsgedanken des Staatsgrundgesetzes von 1867 zurück. Die Idee des freien und frei gewählten Abgeordneten als republikanischem Gesetzgeber ganz im Sinn der französischen Revolution wurde bereits 1918 begraben. Die Österreichischen politischen Parteien welche die Republik ausgerufen hatten bemächtigen sich in der provisorischen Nationalversammlung der Österreichischen Staatsgewalt. Die Ausschreibung der allgemeinen Wahl 1919 verordnete mit Listenwahlrecht und D’Hondtschem Verhältniswahlsystem US-amerikanischer Prägung die parteiimmanente Wiederauferstehung der 1906 überwunden geglaubten ständisch-feudalistisch anmutenden Kurien-Wahlkörper des 19. Jahrhunderts. Der Wesensgehalt der Nationalratswahlbestimmungen in Artikel 26 des von den parteilichen Abgeordneten der konstituierenden Nationalversammlung 1920 beschlossenen Bundes-Verfassungsgesetzes wurden bis heute nicht umgesetzt. Seit 1993 sozusagen dem Vorabend des österreichischen Beitritts zur Europäischen Union sind die Grundsätze der Verhältniswahl des Artikel 26 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in Absatz 2 im Sinn der D’Hondtschen Listen- und Verhältniswahl verfassungsrechtlich umgedeutet.

MEILENSTEINE

1. Grundgarantien

Verfassung: Naturrechtskonstitution – Kelsenverfassung (Reine Rechtslehre) & Staatsgrundgesetz („Gleichheit“ Artikel 2 & 19, „Freizügigkeit der Person und des Vermögens“ Artikel 4, „Freiheit“ Artikel 8 – als unverfügbare naturrechtliche Gemeinschaftsgrundgarantien für gleiche Wahl und freie Abstimmung); Abschaffung: parlamentarische Grundrechtsänderung oder -aussetzung.

Volksabstimmung: verpflichtende Volksabstimmung für Verfassungsregeln, Raumordnung, Natur- und Lebensschutz in Bund und Ländern und Gemeinden, Kriegserklärung; Volksbegehreninitiative 3% für verbindliche Volksabstimmung über Gesetze, Staatsverträge, generelle Verwaltungsregeln (Verordnungen), Ministerverantwortung, Wahlen in Bund und Ländern und Gemeinden/Bezirken; verbindliche Volksbefragung.

Wahl: wie in der Verfassung 1920 festgeschrieben, Einzelabgeordnete als Fundament der parlamentarischen Demokratie – direktes unmittelbares Wahlrecht zu wählen und gewählt zu werden (Artikel 26), freies Mandat, händische Wahlzählung, Abgeordnetenförderung; Abschaffung: Listenwahl, wahlkreisüberschreitendes Verhältniswahlrecht, computerunterstützte digitale Wahlzählung, Abstimmungszwang, Parteienförderung.

2. Gemeinschaftswesen

Bundesstaat: historisches Länder-Gründungsbündnis der Republik – Stärkung Regionalkompetenzen und Abgabenhoheit.

Bundesparlament: eine Ratskammer, vermehrte Direktwahlmandate, Gesetzesinitiative; Abschaffung: Regierungsvorlagen.

Gerichtsbarkeit: Direktwahl der obersten Richter; VfGH – permanter Gerichtshof, aufschiebende und aussetzende Wirkung im Individualverfahren; Individualanklagsdelikt; alle Gerichte – Sachentscheidung, Simultanprotokoll; Laiengerichtsbarkeit bei Rechtsmitteln und Höchstgerichten; Rechnungsgerichtshöfe in Bund & Ländern als „Scherbengericht“; Abschaffung: Anwaltszwang, Richterprotokoll, Verfahrenskosten.

Regierung: Direktwahl des Regierungskanzlers (Verfassung 1920) mit zwei Stellvertretern und der Landeshauptleute mit zwei Stellvertretern.

Verwaltung: Direktwahl des obersten unabhängigen Staatsanwalts mit zwei Stellvertretern, eigene Währung mit Goldstandard, gesetzliche Lebenssicherungsaufgaben und -aufträge, hoheitliches oder gemeinnütziges Rechtshandeln der öffentlichen Hand, vom Förderalmosen zur Niedrigabgabe, Versteuerung in Österreich erzielter Gewinne; Abschaffung: staatliches Wettbewerbshandeln als privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Organisation, spekulatives Staatshandeln, Zwangsmitgliedschaft öffentliche Körperschaften, Zwangswirtschaft und -konsum, Markteingriff, Wettbewerbsverbote, Grundversorgungskartelle, Wertpapierderivate, Merit-Order-Energiemarkt und Sanktionensystem für staatliche und staatsnahe Österreichische Betriebe.

Wirtschaft: mit Sicherheit Regional, statt Global – natürliche regionale örtliche Entwicklung und Erzeugung und Versorgung, regionale örtliche Märkte und Zusammenarbeit – Lebens-, Grenz- und Verteidigungssicherung – ökologische Land- und Forstwirtschaft, Waldwiesenstadt, Stufenanbau, Erdlager, örtliche Energienetze und -erzeugung, freie Medien und IT, freie Mobilität – Sicherung Klein- und Mittelbetriebe und lauterer Wettbewerb, freie Bauern und Erwerbsschaffen; Abschaffung: staatsnahe Absprache und Einflussnahme, Zensur, Presseförderung, staatliche Werbung, staatsnahe Kommunikations- und IT-Infrastrukturnetzwerke, unentgeltliche gewerbliche Wertschöpfung aus öffentlichem Gut, Haftungsfreistellung für Kausalschäden, Lebens- und Gefährdungsprozessing, Stadtwüstenbiotope, Chemtrails und Geoengineering, staatliche und staatsnahe Inflationsförderung, staatliche und staatsnahe zusätzliche und gesteigerte Preise, Kosten, Gebühren, Steuern, Abgaben seit 2020.

Familie, Gesundheit, Soziales, Kultur, Bildung, Wissenschaft: Unantastbarkeit der körperlichen, geistigen, seelischen Befindlichkeit und Wesenhaftigkeit des Menschen – von der Betreuung, Bevormundung, Fürsorge zur Beratung, Begleitung, Förderung grundfreier Menschen und Familien – freie Gesinnung und Glaube und Völker-„Nationalität“, Demokratisierung des Wissens, Ausbildungsfreiheit, Wahlfreiheit für einkommensunabhängige Selbstsorge, würdevolles gerechtes Tierleben; Abschaffung: Weltdeutungsdogma, staatliche Kindesobsorge, Covid-19-Maßnahmengesetz, Epidemiegesetznovellen seit 1947.

3. Lebenswelt

Natur: Lebens- und Wesensbedingung des Menschen aus natürlicher Schöpfung – Wald, Wildnis, Naturlandschaft – Subsistenz, Naturprozess, Sonnenuniversum.

Welt: Gleiches Recht für alle Völker, Neutralität als Friedensbotschaft, Nothilfe – vom UNO Staatsregime zum Völkerforum, Freiheit statt Superstaat, Lebensglück und Schöpfungsfreundschaft in natürlicher Wesensgemeinschaft der „Zoon Politikon“, „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“ („Liberté, Égalité, Fraternité“) „Freu(n)de schöner Götterfunken, alle Menschen werden Brüder“; Anerkennung: Volksabstimmungen, Indigene, Palästina; Austritt: Sky Shield, EU, NATO-Partnerschaft, OSZE, UNO und UN-Sonderorganisationen (WHO), IStGH, internationale Organisationen und Verträge und Normstandards; Auflösung: EU, OSZE, UNO, NATO; Abschaffung: Waffenhilfe in bewaffneten Konflikten, Einsatz Österreichischer Soldaten in bewaffneten Konflikten, Wirtschaftshilfe oder -sanktionen in bewaffneten Konflikten, Sicherheitsdoktrin, Boykott von Waffenstillstands- und Friedensresolutionen oder Friedensverhandlungen.

Historische Rechtsgrundlagen

Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz)

Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Rechsrathe vertretenen Königreiche und Länder. … „Artikel 2. Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. … Artikel 4. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung. … “

1862-1988: Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze der persönlichen Freiheit.

1849-1851:
Kaiserliches Patent vom 4. März 1849, die Reichsvervassung über das Kaiserthum Österreich enthaltend. Reichsverfassung über das Kaiserthum Österreich. … § 5. Alle Volksstämme sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. …“
Kaiserliches Patent vom 4. März 1849, über die durch die constitutionelle Staatsform gewährleisteten politischen Rechte.

Patent vom 1ten Junius 1811. … § 16. „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch.

1356-1806, Goldene Bulle, Karl IV.: Bulla Aurea. 1356. Carolus quartus, Romanorum imperator et semper augustus et Boemiae rex (Hg). … I. Qualis esset debeat conductus electorum et a quibus. … II. De electione Romanorum regis. …absque dolo graciose tenebitur promovere“ … VIII. De regis Boemie et regnicolarum ejus immunitate. … Siehe: Die Hoch-Teutsche Ubersetzung der güldenen Bull Kaysers Carl des Vierten. 1713. Heinrich Günther von Thulemeyer. In: Teutsches Reichsarchiv. 1710-1721. Johann Christian Lünig (Hg).„II. Von der Wahl eines Römischen Königs. ohn Gefehrde / gnädiglich fürdern“ …

Literatur

Zur Entstehungsgeschichte der Österreichischen Grundrechte

ABGB
Franz Zeiller
Karl Martini

Zitate

Amorem meum populis meis

Franz I. von Österreich

{Meine Liebe meinen Völkern}

Für das Übertreten humanistischer Grundsätze, für die Verletzung der Würde und der körperlichen Unversehrtheit gibt es zu keiner Zeit der Welt eine Rechtfertigung, auch wenn die Mehrheit ein solches Verhalten toleriert oder gar fordert.

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Jörg Hacker, ehemaliger Präsident des Robert Koch-Instituts

https://www.freiland.jetzt/blog/2021/11/29/das-robert-koch-instituts-im-nationalsozialismusstellungnahme-zu-den-forschungsergebnissen/

Wer für Globalismus kämpft, kämpft nur für eine kleine fremde Finanzelite gegen 90% der Bevölkerung. Wer dagegen für die Demokratie kämpft, kämpft nicht nur für eigene Interessen sondern auch für die Interessen von 90% der Bevölkerung!

Prof. Eberhard Hamer

https://www.freiland.jetzt/blog/2021/03/07/demokratie-verteidigen/

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Foto: Pixabay / misterfarmer