Kein 2G mehr für Bekleidungsgeschäfte

Urteil gespiegelt

MÜNCHEN – Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden. Demnach gilt für Textilien nichts anderes als für Schuhe oder Bücher.

Bekleidungsgeschäfte in Bayern dienen genauso wie Buchhandlungen oder Blumenläden der „Deckung des täglichen Bedarfs“ und unterliegen somit nicht der 2G-Regel. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am Mittwoch entschieden. Der Beschluss ist rechtskräftig. Die Staatsregierung hatte Anfang Dezember verfügt, dass im bayerischen Einzelhandel nur noch Geimpfte und Genesene Zugang haben. Ausgenommen sind Ladengeschäfte „zur Deckung des täglichen Bedarfs“. Bekleidungsgeschäfte werden in der Verordnung nicht als Ausnahme aufgeführt. Nach dem Urteil der Richter sind aber auch sie von der 2G-Regel ausgenommen, „weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne“.

https://www.mittelbayerische.de/bayern-nachrichten/kein-2g-mehr-fuer-bekleidungsgeschaefte-21705-art2075879.html

VGH München, Beschluss vom 29.12.2021 – 20 NE 21.3037
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-40587

BayVGH – Pressemitteilung: Bekleidungsgeschäfte dienen dem täglichen Bedarf und
fallen nicht unter die derzeitige 2G-Regelung
https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/pm_2g-regelung_bekleidungsgeschafte.pdf

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Foto: Redaktion